Die Tochter eines betreuten Mannes reichte beim Bundesgericht Beschwerde gegen eine Verfügung der KESB ein. Sie machte geltend, dass der Vorsorgeauftrag nicht den erforderlichen formalen Vorgaben entspreche und daher ungültig sei. Insbesondere bemängelte sie, dass bei der Unterzeichnung nicht zwei Zeugen anwesend waren.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und stellte klar, dass die öffentliche Beurkundung eines Vorsorgeauftrags gemäss kantonalem Recht erfolgt. Die Beiziehung von zwei Zeugen sei nur dann erforderlich, wenn dies ausdrücklich im kantonalen Recht vorgeschrieben ist. (Quelle: BGE 5A_336/2024 vom 17.1.25)