Arbeitsunfähige Verwaltungsräte entbinden nicht von Verfahrenspflichten

29. Juli 2025

Ein Unternehmen hatte eine Einsprache beim Steueramt verspätet eingereicht und keine Beweise vorgelegt. Als Grund wurde die teilweise Arbeitsunfähigkeit eines Verwaltungsratsmitglieds angegeben. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab: Die teilweise Arbeitsunfähigkeit dauerte zwei Jahre, in dieser Zeit hätte das Unternehmen ausreichend Gelegenheit gehabt, sich entsprechend zu organisieren. (Quelle: BGE 9C_729/2023 vom 30.8.24)

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