Auslandaufenthalt ist keine Entschuldigung für Fristen verpassen

30. August 2026

Ein Steuerpflichtiger erhob seine Einsprache gegen eine Nachsteuer- und Bussenverfügung wegen Steuerhinterziehung zu spät. Das Bundesgericht entschied, dass ein Auslandaufenthalt die Fristversäumnis nicht entschuldigt.

Fazit: Wer eine Rechtsmittelfrist verpasst, kann sich grundsätzlich nicht auf eine Landesabwesenheit berufen. (Quelle: BGE 9C/52/2026 vom 2.2.2026)

Ähnliche Beiträge

Häufige Steuerfragen

Unser Sohn ist noch minderjährig, verfügt aber bereits über einen Lehrlingslohn. Müssen wir Eltern seinen Lohn versteuern ? „Nein, der Lehrlingslohn muss von den Eltern nicht versteuert werden.  Dieser ist bis zum Erreichen der Steuerpflicht Ihres Sohnes von der...

Die Steuererklärung steht an!

Der ordentliche Eingabeschluss ist der 31. März. Für viele ist das ein sportliches Ziel. Zum einen, weil gerade anfangs Jahr vieles anfällt und das Geschäft wieder auf Trab gebracht werden muss. Zum anderen fehlen oft auch noch wichtige Unterlagen welche erst nach...