Betriebsstätte oder nicht?

27. Juni 2025

Eine Mitarbeiterin eines deutschen Unternehmens, wohnhaft in der Schweiz, möchte nur noch im Homeoffice arbeiten. Dabei stellt sich die Frage, ob ihr Homeoffice eine Betriebsstätte des Unternehmens mit allen steuerlichen und sozialversicherungstechnischen Folgen in der Schweiz begründet.

Entscheidung der Behörde: Die Schweizer Steuerbehörden sehen unter diesen Umständen keine Betriebsstätte, da die Tätigkeit als «Hilfstätigkeit» gilt und keine wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen in der Schweiz getroffen werden. Die Mitarbeiterin arbeitet von zu Hause aus, ohne Kundenkontakt, Akquise oder Entscheidungsbefugnis. Alle Daten werden auf Servern in Deutschland gespeichert.

Voraussetzungen für eine Betriebsstätte:

  • Die Einrichtung muss fest und dauerhaft sein und vom Unternehmen genutzt werden.
  • Ein bedeutender Teil der unternehmerischen Tätigkeit muss dort stattfinden.
  • Der qualitative Aspekt hängt von der Art der Tätigkeit ab: Untergeordnete Tätigkeiten führen in der Regel nicht zur Begründung einer Betriebsstätte.
  • Der quantitative Aspekt sieht in der Schweiz mindestens drei Vollzeitmitarbeiter als Indikator an, kann jedoch variieren.

Weitere Aspekte:

  • Sozialversicherungen: Die Bewertung durch Sozialversicherungsbehörden kann abweichen.
  • Empfehlung: Unternehmen sollten sicherstellen, dass wichtige Verträge und Entscheidungen am Hauptsitz getroffen werden.

Fazit: Für Unternehmen ist es wichtig, bei dauerhafter Homeoffice-Arbeit rechtliche Fragen zu klären, um Probleme mit Steuer- und Sozialversicherungsbehörden zu vermeiden.

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