Feiertag zählt bei Fristberechnung

29. Januar 2026

Ein Ehepaar aus dem Kanton Thurgau reichte eine Beschwerde gegen einen Steuerentscheid einen Tag zu spät ein. Sie dachten, die Frist beginne erst nach den Feiertagen zu laufen, doch das Bundesgericht stellte klar: Für den Start der Frist spielt es keine Rolle, ob der erste Tag auf ein Wochenende oder einen Feiertag fällt. Wer sich verzählt, verliert. (Quelle: 9C_431/2025 vom 2.9.2025)

Ähnliche Beiträge

Häufige Steuerfragen

Unser Sohn ist noch minderjährig, verfügt aber bereits über einen Lehrlingslohn. Müssen wir Eltern seinen Lohn versteuern ? „Nein, der Lehrlingslohn muss von den Eltern nicht versteuert werden.  Dieser ist bis zum Erreichen der Steuerpflicht Ihres Sohnes von der...

Die Steuererklärung steht an!

Der ordentliche Eingabeschluss ist der 31. März. Für viele ist das ein sportliches Ziel. Zum einen, weil gerade anfangs Jahr vieles anfällt und das Geschäft wieder auf Trab gebracht werden muss. Zum anderen fehlen oft auch noch wichtige Unterlagen welche erst nach...