Neues Transparenzgesetz tritt im Herbst in Kraft

26. Juni 2026

Das neue Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen soll undurchsichtige Gesellschaftsstrukturen verhindern und die Geldwäschereibekämpfung stärken. Es tritt wahrscheinlich im Oktober 2026 in Kraft.

Kernstück ist ein zentrales, nicht öffentliches Transparenzregister, geführt vom Bundesamt für Justiz.

Betroffen sind vor allem Schweizer AG, GmbH, Genossenschaften, Stiftungen sowie Vereine mit HR‑Eintrag.

Keine Meldepflicht besteht für:

  • börsenkotierte Unternehmen und deren >75 %‑Tochtergesellschaften
  • Einrichtungen der beruflichen Vorsorge
  • juristische Personen in öffentlicher Hand (≥75 % staatliches Eigentum

Unternehmen müssen wirtschaftlich berechtigte Personenidentifizieren, deren Identität prüfen, dokumentieren und innerhalb von 30 Tagen ans Register melden.

Zu melden sind u. a. Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Adresse, Wohnsitzstaat sowie Art/Umfang der Kontrolle. Als wirtschaftlich Berechtigter gilt jede Person mit mind. 25 % der Kapital‑ oder Stimmrechte oder mit anderer beherrschender Kontrolle. Wenn kein wirtschaftlich Berechtigter ermittelt werden kann, gilt das oberste Leitungsorgan als wirtschaftlich Berechtigter.

Aktionäre und Gesellschafter müssen der Gesellschaft die nötigen Informationen liefern, sonst ist die Erfüllung der Meldepflicht nicht möglich.

Das Register ist nicht öffentlich, Auszüge sind aber für die betroffenen Firmen erhältlich. Eintragungen sind gebührenfrei.

Für Unternehmen mit einfachen Eigentumsstrukturen gelten vereinfachte Meldeverfahren und grosszügige Übergangsfristen.

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