Religion am Arbeitsplatz

30. Juli 2026

In der Schweiz gilt: Religion am Arbeitsplatz ist grundsätzlich erlaubt, aber nicht grenzenlos.

Religiöse Kleidung und Symbole: Religiöse Kleidung wie z.B. Kopftuch, Kippa, Kreuz ist Teil der Persönlichkeit und fällt unter die Glaubensfreiheit; sie ist im privaten Arbeitsverhältnis in der Regel zuzulassen.

Verbote sind nur mit sachlicher Begründung zulässig, etwa aus Gründen von Sicherheit, Hygiene, Firmenauftritt oder weil die Arbeit sonst nicht richtig erfüllt werden kann. Verbote müssen verhältnismässig sein, konsequent für alle gelten, also nicht nur eine bestimmte Religion treffen und echte betriebliche Bedürfnisse schützen, z.B. Neutralität gegenüber Kunden.

Eine Weigerung, religiöse Kleidung abzulegen, ist ohne betriebliche Notwendigkeit weder Pflichtverletzung noch Kündigungsgrund.​

Gebet während der Arbeit: Der Arbeitgeber muss religiöse Praktiken soweit möglich berücksichtigen, darf aber die Arbeitsorganisation und Leistungspflicht vorrangig schützen. Kurze Gebetspausen können über normale Pausen oder flexible Arbeitszeiten aufgefangen werden; der Arbeitgeber muss jedoch keine zusätzlichen bezahlten Pausen schaffen.

Fasten: Fasten wie z.B. im Ramadan, ist Privatsache; der Arbeitgeber darf es grundsätzlich nicht verbieten. Greift das Fasten die Leistungsfähigkeit ernsthaft an bei z.B. gefährlichen Tätigkeiten, kann der Arbeitgeber organisatorische Massnahmen anordnen oder die Aufgaben anpassen.

Religiöse Feiertage: Gesetzlich geschützt sind nur die staatlich anerkannten Feiertage. Zusätzliche religiöse Feiertage, z.B. jüdische oder muslimische, müssen über Ferien, Überzeit oder unbezahlten Urlaub gelöst werden.

 

 

 

 

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