Richtig reagieren bei einem Auskunftsgesuch von Mitarbeitenden

26. Februar 2026

Mitarbeitende oder Anwälte können vom Arbeitgeber alle persönlichen Daten des Mitarbeitenden wie z. B. das Personaldossier verlangen. Dies geschieht oft, um mögliche Klagen vorzubereiten.

Nach dem Datenschutzgesetz hat jeder Arbeitnehmer das Recht, seine ge­speicherten Daten einzusehen. Während Arbeitgeber solche Informationen früher oft unkompliziert weitergaben, prüfen sie heute deutlich sorgfältiger, ob ein entsprechendes Gesuch rechtlich zulässig ist, und lehnen Anfragen entsprechend häufiger ab.

Der Arbeitgeber kann die Auskunft ablehnen, wenn:

  • Zweckwidrigkeit: Das Gesuch dient nicht dem Datenschutz, sondern z. B. einer «Fishing Expedition», d.h. dem Ausspähen von Beweisen für Klagen. Beispiel: Der Arbeitnehmer will nur prüfen, ob er eine Klage gewinnen könnte.
  • Gesetzliche Einschränkungen: z. B. bei Berufsgeheimnissen von Ärzten oder Anwälten.
  • Interessen Dritter: Wenn die Daten andere Personen betreffen.
  • Querulatorisches Gesuch: Wenn das Gesuch offensichtlich nur Ärger machen soll.

Wenn der Arbeitgeber die Auskunft verweigert, muss er dem Mitarbeiten­den innerhalb von 30 Tagen mitteilen, warum er dies tut. Ist der Arbeitnehmer damit nicht einverstanden, kann er gerichtlich klagen, aber erst nach einem Schlichtungsverfahren.

Wichtige Hinweise für Arbeitgeber:

  • Falsche oder unvollständige Auskünfte können strafbar sein.
  • Im Zweifel keine Auskunft erteilen: Das DSG bestraft nur falsche oder unvollständige Auskünfte, nicht die komplette Verweigerung.
  • Keine Vollständigkeitserklärung abgeben: Der Arbeitnehmer kann das verlangen, aber der Arbeitgeber muss sie nicht geben, das Gesetz sieht das nicht vor.

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