Säule 3a nachzahlen: Das Wichtigste zusammengefasst

30. März 2026

Personen, die ab 2025 in einzelnen Jahren keine oder nicht den ganzen Säule‑3a‑Beitrag einbezahlt haben, können diese fehlenden Beträge künftig nachholen. Solche Nachzahlungen (Einkäufe) sind erstmals im Steuerjahr 2026 für das Jahr 2025 möglich.

Wer in der Schweiz arbeitet und ab 2025 Beitragslücken hat, kann diese innerhalb von zehn Jahren rückwirkend schliessen. Zusätzlich zum normalen Jahresbeitrag darf jedes Jahr ein Einkauf bis zum «kleinen Beitrag» vorgenommen werden. 2026 beträgt dieser maximal 7’258 Franken.

Für eine Nachzahlung ist ein AHV‑pflichtiges Einkommen in beiden Jahren erforderlich: im Jahr, für das nachgezahlt wird, und im Jahr, in dem die Nachzahlung erfolgt.

Ein Einkauf ist nur möglich, wenn der ordentliche Jahresbeitrag des Nachzahlungsjahres vollständig einbezahlt wurde.

Sowohl die ordentlichen Beiträge als auch die Nachzahlungen können voll vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.

Nicht möglich sind Nachzahlungen:

  • Für Jahre ohne Erwerbseinkommen
  • Für Zeiten ohne Säule‑3a‑Berechtigung
  • Nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters

Wichtig: Pro Jahr dürfen die Nachzahlungen nicht höher sein als der gesetzliche Maximalbeitrag des jeweiligen Jahres.

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