Was Opting-out-Gesellschaften bei Überschuldung beachten müssen

28. April 2026

Bei Gesellschaften mit der Opting-Out Option und ohne Revisionsstelle stellt sich bei finanziellen Schwierigkeiten oft die Frage, welche Pflichten bei Kapitalverlust oder Überschuldung gelten.

Grundsätzlich muss bei Kapitalverlust die letzte Jahresrechnung vor der Genehmigung durch die Generalversammlung einer eingeschränkten Revision unterzogen werden. Der Verwaltungsrat muss dafür einen zugelassenen Revisor be­stellen. Ein Verzicht auf diese Prüfung ist nur möglich, wenn ein Gesuch um Nachlassstundung eingereicht wird. Rangrücktritte von Gläubigern beseitigen zwar die Pflicht zur Richterbenachrichtigung, nicht aber die Prüfpflicht.

Auch bei Überschuldung gilt nach EXPERTsuisse dieselbe Logik, da sie als «erweiterter Kapitalverlust» verstanden wird. Somit ist auch hier eine eingeschränkte Revision erforderlich.

Bleibt die Situation im Folgejahr ungelöst, kann daraus eine jährlich wiederkehrende Prüfpflicht entstehen, was für die Gesellschaft schnell belastend wird.

 

 

 

 

 

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