Wenn Auslandbeteiligungen AHV-pflichtig werden

30. August 2026

Bei in der Schweiz wohnhaften Personen können Beteiligungen an ausländischen Personengesellschaften unerwartete AHV-Folgen auslösen. Obwohl die Einkünfte im Ausland erzielt und versteuert werden, unterliegt grundsätzlich das gesamte Erwerbseinkommen der AHV-Beitragspflicht in der Schweiz.

Entscheidend ist die Qualifikation der Einkünfte: Besteht eine unternehmerische Mitwirkung oder ein Mitunternehmerrisiko, werden die Gewinnanteile meist als selbständige Erwerbstätigkeit eingestuft und sind AHV-pflichtig. Nur bei rein passiven Beteiligungen ohne Einfluss auf die Geschäftstätigkeit kann ausnahmsweise von einem nicht beitragspflichtigen Kapitalertrag ausgegangen werden.

Da Steuerrecht und Sozialversicherungsrecht unterschiedlichen Regeln folgen, schliesst eine Besteuerung im Ausland eine AHV-Pflicht in der Schweiz nicht aus. Ohne klare internationale Unterstellungsregelungen drohen sogar Doppelbelastungen.

Fazit: Die sozialversicherungsrechtliche Behandlung ausländischer Personengesellschaften sollte frühzeitig geprüft werden, um Nachzahlungen und andere unerwünschte Folgen zu vermeiden.

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